Betreuungskraft nach §53b SGB XI
Die Betreuungskräfte sollen Pflegeheimbewohnern für Gespräche über Alltägliches und ihre Sorgen zur Verfügung stehen, ihnen durch ihre Anwesenheit Ängste nehmen sowie Sicherheit und Orientierung vermitteln. Betreuungs- und Aktivierungsangebote sollen sich an den Erwartungen, Wünschen, Fähigkeiten und Befindlichkeiten der Heimbewohner unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Biographie orientieren. Beispiele: Malen und basteln, handwerkliche Aufgaben und leichte Gartenarbeiten, Haustiere pflegen und füttern, Kochen und backen, Musik hören, musizieren, singen, Spaziergänge und Ausflüge etc.
Der Ausbildungsinhalt richtet sich nach den vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigten bundeseinheitlichen Richtlinien (Betreuungskräfte RI- vom 19. August 2008).
Infoblatt: Betreuungskraft nach §53b SGB XI